Rechtssatz RS0007196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007196
Entscheidungsdatum
18.02.1993
Norm
ABGB §176
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2b
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d1
Rechtssatz
Die Lösung der Frage, ob die beharrliche Verhinderung der Ausübung des väterlichen Besuchsrechtes durch die Mutter die vorläufige Entziehung ihrer Elternrechte gemäß § 176 ABGB rechtfertigt, hängt von den jeweiligen besonderen Umständen ab und hat daher keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung.Die Lösung der Frage, ob die beharrliche Verhinderung der Ausübung des väterlichen Besuchsrechtes durch die Mutter die vorläufige Entziehung ihrer Elternrechte gemäß Paragraph 176, ABGB rechtfertigt, hängt von den jeweiligen besonderen Umständen ab und hat daher keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0007196
Dokumentnummer
JJR_19930218_OGH0002_0080OB01520_9300000_001