Rechtssatz RS0007311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007311
Entscheidungsdatum
19.04.1990
Rechtssatz
Einer bloß teilweisen Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens steht die Regelung des § 21 AußStrG entgegen, wonach das zuständige Verlassenschaftsgericht die Abhandlung der Verlassenschaft eines Inländers über alles wo immer befindliche bewegliche Vermögen und die im Inland gelegenen unbeweglichen Güter des Verstorbenen zu pflegen hat.Einer bloß teilweisen Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens steht die Regelung des Paragraph 21, AußStrG entgegen, wonach das zuständige Verlassenschaftsgericht die Abhandlung der Verlassenschaft eines Inländers über alles wo immer befindliche bewegliche Vermögen und die im Inland gelegenen unbeweglichen Güter des Verstorbenen zu pflegen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007311
Dokumentnummer
JJR_19900419_OGH0002_0080OB00571_9000000_001