Rechtssatz RS0007343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007343
Geschäftszahl
1Ob196/54; 5Ob21/13v
Entscheidungsdatum
18.04.2013
Rechtssatz
Wenn das Kind dem mütterlichen Großvater in Pflege und Erziehung gegeben wird, kann gegen die mütterliche Großmutter, die beharrlich die Ausübung des Besuchsrechtes des Vaters vereitelt, kein Zwangsmittel angewendet werden, da diese Zwangsmittel nach § 19 AußStrG nur gegen Parteien zur Anwendung gelangen können, die mütterliche Großmutter hier aber nicht Partei ist.Wenn das Kind dem mütterlichen Großvater in Pflege und Erziehung gegeben wird, kann gegen die mütterliche Großmutter, die beharrlich die Ausübung des Besuchsrechtes des Vaters vereitelt, kein Zwangsmittel angewendet werden, da diese Zwangsmittel nach Paragraph 19, AußStrG nur gegen Parteien zur Anwendung gelangen können, die mütterliche Großmutter hier aber nicht Partei ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 196/54
Entscheidungstext OGH 17.03.1954 1 Ob 196/54
- 5 Ob 21/13v
Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 21/13v
Vgl auch; Beisatz: Ein Beschluss, mit dem Besuchskontakte festgelegt werden, kann nicht gegen dritte, am Titelverfahren nicht beteiligte Personen durchgesetzt werden. (T1)
Beisatz: Hier: Hortbetreiber und Kontaktrecht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007343
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19540317_OGH0002_0010OB00196_5400000_001