Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0007392×

Rechtssatz RS0007392

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007392

Geschäftszahl

5Ob571/78

Entscheidungsdatum

30.05.1978

Rechtssatz

Wenn ein österreichisches Abhandlungsgericht zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung eines Ausländer zuständig ist, bestimmt sich nach österreichischem Recht, ob die gesetzliche, testamentarische oder vertragsmäßige Erbfolge Platz greift, wer gesetzlich erbberechtigt ist, ob der Erblasses testierfähig war, ob der letzte Wille wegen Furcht oder Irrtums ungültig ist, ob und welche Noterben auftreten können. welche Beschränkungen letztwillige Verfügungen unterliegen und dg. Auch die Frage der Konversion ist - abgesehen von ihren Formerfordernissen - nach österreichischem Recht zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 571/78
    Entscheidungstext OGH 30.05.1978 5 Ob 571/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007392

Dokumentnummer

JJR_19780530_OGH0002_0050OB00571_7800000_001