Rechtssatz RS0007394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007394
Entscheidungsdatum
05.04.1978
Norm
AußStrG §16 BII1b
AußStrG §16 BII1c
AußStrG §16 BII2o
6.DVEheG §1 Abs2
Rechtssatz
Die Verletzung des § 1 Abs 2 der 6. DVEheG kommt einer Nichtigkeit gleich und ist daher (bei Behandlung eines gegen eine allein in Beachtung der Grundsätze für das Verfahren auf Regelung des Miteigentums getroffene Entscheidung erhoben und in einem solchen Verfahren zulässigen Rechtsmittel) von Amts wegen wahrzunehmen.Die Verletzung des Paragraph eins, Absatz 2, der 6. DVEheG kommt einer Nichtigkeit gleich und ist daher (bei Behandlung eines gegen eine allein in Beachtung der Grundsätze für das Verfahren auf Regelung des Miteigentums getroffene Entscheidung erhoben und in einem solchen Verfahren zulässigen Rechtsmittel) von Amts wegen wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007394
Dokumentnummer
JJR_19780405_OGH0002_0010OB00579_7800000_001