Rechtssatz RS0007441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007441
Geschäftszahl
1Ob728/55; 3Ob330/59; 1Nd62/72; 7Ob119/73; 7Ob547/86
Entscheidungsdatum
24.04.1986
Norm
AußStrG §16 BII2c
EntmO §12 Abs1
JN §109
Rechtssatz
Für die örtliche Zuständigkeit zur Entmündigung ist nicht der Wohnsitz, sondern der ständige Aufenthalt des Entmündigten maßgebend. Ein vom örtlich unzuständigen Gericht gefällter Entmündigungsbeschluß ist nichtig. Die Entscheidung ist daher aufzuheben und die Entmündigungssache gemäß § 44 JN von Amts wegen an das zuständige Bezirksgericht zu überweisen.Für die örtliche Zuständigkeit zur Entmündigung ist nicht der Wohnsitz, sondern der ständige Aufenthalt des Entmündigten maßgebend. Ein vom örtlich unzuständigen Gericht gefällter Entmündigungsbeschluß ist nichtig. Die Entscheidung ist daher aufzuheben und die Entmündigungssache gemäß Paragraph 44, JN von Amts wegen an das zuständige Bezirksgericht zu überweisen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 728/55
Entscheidungstext OGH 01.02.1956 1 Ob 728/55
SZ 29/9 = EvBL 1956/115 S 216 = JBl 1956,451 Damit wird von der Entscheidung vom 12.12.1951, SZ 24/339 abgegangen.
- 3 Ob 330/59
Entscheidungstext OGH 06.10.1959 3 Ob 330/59
nur: Ein vom örtlich unzuständigen Gericht gefällter Entmündigungsbeschluß ist nichtig. Die Entscheidung ist daher aufzuheben und die Entmündigungssache gemäß § 44 JN von Amts wegen an das zuständige Bezirksgericht zu überweisen. (T1) Beisatz hier: Entscheidung nach § 13 des 1. StVDG. (T2)
- 1 Nd 62/72
Entscheidungstext OGH 20.12.1972 1 Nd 62/72
nur: Für die örtliche Zuständigkeit zur Entmündigung ist nicht der Wohnsitz, sondern der ständige Aufenthalt des Entmündigten maßgebend. (T3)
- 7 Ob 119/73
Entscheidungstext OGH 04.07.1973 7 Ob 119/73
nur T1; Beisatz hier: Entscheidung nach § 93 ABGB. (T4) = EvBl 1973/292 S 602
- 7 Ob 547/86
Entscheidungstext OGH 24.04.1986 7 Ob 547/86
nur T3; Beisatz: Bestellung des Sachwalters gemäß § 236 AußStrG. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007441
Dokumentnummer
JJR_19560201_OGH0002_0010OB00728_5500000_001