Rechtssatz RS0007443
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007443
Geschäftszahl
6Ob119/73; 3Ob644/82
Entscheidungsdatum
20.10.1982
Norm
ABGB §142 Hd
ABGB §145
AußStrG §16 BII2g
Rechtssatz
Weisen die Vorinstanzen einen Antrag der Mutter auf Psychiatrierung des minderjährigen Sohnes ab, so liegt in der Unterlassung der Kontaktaufnahme mit dem Minderjährigen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil durch die Entscheidung der Vorinstanzen in die Rechte des Minderjährigen nicht eingegriffen worden ist. Die Unterlassung der Vernehmung des Minderjährigen könnte nur ein nicht mit Nichtigkeit bedrohter Verfahrensmangel sein.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 119/73
Entscheidungstext OGH 24.05.1973 6 Ob 119/73
- 3 Ob 644/82
Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 644/82
Ähnlich; nur: Die Unterlassung der Vernehmung des Minderjährigen
könnte nur ein nicht mit Nichtigkeit bedrohter Verfahrensmangel sein.
(T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007443
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19730524_OGH0002_0060OB00119_7300000_001