Rechtssatz RS0007466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007466
Entscheidungsdatum
27.04.1955
Norm
AußStrG §16 BII2e
EntmO §49
EntmO §56 Abs1
Rechtssatz
Die Zustellung der für den Entmündigten bestimmten Ausfertigung des Entmündigungsbeschlusses an die antragstellende Mutter des Entmündigten ist nach § 103 Abs 3 ZPO unstatthaft. Die Zurückweisung eines vom Entmündigten eingebrachten Widerspruches nach ABlauf der hinsichtlich der Mutter in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist als verspätet stellt somit eine Nullität dar.Die Zustellung der für den Entmündigten bestimmten Ausfertigung des Entmündigungsbeschlusses an die antragstellende Mutter des Entmündigten ist nach Paragraph 103, Absatz 3, ZPO unstatthaft. Die Zurückweisung eines vom Entmündigten eingebrachten Widerspruches nach ABlauf der hinsichtlich der Mutter in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist als verspätet stellt somit eine Nullität dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007466
Dokumentnummer
JJR_19550427_OGH0002_0010OB00239_5500000_001