Rechtssatz RS0007503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007503
Entscheidungsdatum
29.06.1983
Norm
ABGB §140 Ag
AußStrG §16 BII2o
Rechtssatz
Ein Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nullität liegt vor, wenn bei Bestehen eines Unterhaltsvergleiches, der auf den Regelbedarf Bezug nahm, das Rekursgericht sich darüber hinwegsetzte, daß zum Abgehen vom Vergleich nichts vorgebracht, ein Beweisverfahren darüber nicht durchgeführt und Feststellungen daher nicht getroffen waren, sondern auf Grund bloß unsubstantiierter, auf den Vergleich gar nicht Bedacht nehmenden Behauptungen in erster Instanz selbständig ohne eigen Beweisaufnahmen Feststellungen traf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007503
Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0010OB00651_8300000_001