Rechtssatz RS0007520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007520
Geschäftszahl
5Ob562/81; 6Ob580/84
Entscheidungsdatum
24.05.1984
Norm
AußStrG §16 BII3a
JN §44
JN §105
Rechtssatz
Da die Zuständigkeitsvorschriften im Außerstreitverfahren grundsätzlich einer Parteienvereinbarung nicht zugänglich sind und Verstöße dagegen stets einen Nichtigkeitsgrund abgeben, ist das vom unzuständigen Bezirksgericht durchgeführte Verfahren einschließlich der bisher von ihm gefaßten Sachbeschlüsse als nichtig aufzuheben, Gemäß § 44 JN ist die Abhandlungssache dem zuständigen Bezirksgericht zu überweisen.Da die Zuständigkeitsvorschriften im Außerstreitverfahren grundsätzlich einer Parteienvereinbarung nicht zugänglich sind und Verstöße dagegen stets einen Nichtigkeitsgrund abgeben, ist das vom unzuständigen Bezirksgericht durchgeführte Verfahren einschließlich der bisher von ihm gefaßten Sachbeschlüsse als nichtig aufzuheben, Gemäß Paragraph 44, JN ist die Abhandlungssache dem zuständigen Bezirksgericht zu überweisen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 562/81
Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 562/81
EvBl 1981/150 S 436
- 6 Ob 580/84
Entscheidungstext OGH 24.05.1984 6 Ob 580/84
ÖA 1985,49 = NZ 1985,228 (Mayr)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007520
Dokumentnummer
JJR_19810324_OGH0002_0050OB00562_8100000_001