Rechtssatz RS0007540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007540
Entscheidungsdatum
07.11.1972
Norm
ABGB §34
AußStrG §23 Abs2
Rechtssatz
Nach österreichischem internationalen Privatrecht ist ein Testament oder Kodizill formgültig errichtet, wenn die Vorschriften jener Rechtsordnung eingehalten wurden, die nach dem Heimatrecht des Erblassers zur Zeit der Errichtung oder im Zeitpunkte seines Todes oder am Orte der Errichtung maßgebend sind (vgl Köhler,IPR 139; Bolla,IPR 76). Derselbe Grundsatz gilt auch im ungarischen internationalen Privatrecht (vgl Reczei,IPR 416; Köhler, Erbschaften im Auslande 125).Nach österreichischem internationalen Privatrecht ist ein Testament oder Kodizill formgültig errichtet, wenn die Vorschriften jener Rechtsordnung eingehalten wurden, die nach dem Heimatrecht des Erblassers zur Zeit der Errichtung oder im Zeitpunkte seines Todes oder am Orte der Errichtung maßgebend sind vergleiche Köhler,IPR 139; Bolla,IPR 76). Derselbe Grundsatz gilt auch im ungarischen internationalen Privatrecht vergleiche Reczei,IPR 416; Köhler, Erbschaften im Auslande 125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007540
Dokumentnummer
JJR_19721107_OGH0002_0080OB00160_7200000_001