Rechtssatz RS0007561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007561
Entscheidungsdatum
10.12.1969
Norm
ABGB §615 Abs2
AußStrG §23 Abs2
Rechtssatz
Zur Abhandlung des beweglichen Nachlasses (hier: Anwartschaftsrechte - als Nacherbe - auf Liegenschaften) eines tschechoslowakischen Staatsbürgers, der im Inland keinen Wohnsitz hatte, sind die Behörden der CSSR zuständig. Die vom staatlichen Notariat ausgestellte Urkunde über das Erbrecht der Tochter des Erblassers kommt auch für den inländischen Rechtsbereich die Bedeutung des Nachweises der Rechtsnachfolge zu. Obwohl nach tschechoslowakischem Recht seit 1.4.1964 die Einschränkungen aus der fiduziarischen Substitution erloschen sind, kann die Erbin des Substituten einer nach österreichischem Recht zu beurteilenden fideikommissarischen Substitution Rekurs gegen die Löschung der im Grundbuch ersichtlich gemachten Substitution erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007561
Dokumentnummer
JJR_19691210_OGH0002_0050OB00267_6900000_001