Rechtssatz RS0007604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007604
Entscheidungsdatum
06.10.1981
Rechtssatz
Aus der Bestimmung, daß nach § 586 eine Partei die eidliche Vernehmung der Zeugen eines mündlichen Testamentes verlangen kann, ergibt sich weder die Verpflichtung des Gerichtes, alle voraussichtlichen gesetzlichen Erben zu verständigen, noch deren Berechtigung, eine Zustellung der Einantwortungsurkunde zu begehren oder diese nach formeller Rechtskraft anzufechten (selbst für den Fall der Nichtigkeit der Einantwortungsurkunde nicht), wenn sie sich vor Rechtskraft der Einantwortung nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligt haben.Aus der Bestimmung, daß nach Paragraph 586, eine Partei die eidliche Vernehmung der Zeugen eines mündlichen Testamentes verlangen kann, ergibt sich weder die Verpflichtung des Gerichtes, alle voraussichtlichen gesetzlichen Erben zu verständigen, noch deren Berechtigung, eine Zustellung der Einantwortungsurkunde zu begehren oder diese nach formeller Rechtskraft anzufechten (selbst für den Fall der Nichtigkeit der Einantwortungsurkunde nicht), wenn sie sich vor Rechtskraft der Einantwortung nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007604
Dokumentnummer
JJR_19520702_OGH0002_0030OB00428_5200000_002