Rechtssatz RS0007614
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007614
Geschäftszahl
2Ob172/37; 1Ob522/89
Entscheidungsdatum
05.04.1989
Rechtssatz
In dem nach § 67 AußStrG anhängig gemachten Rechtsstreit hat das Prozeßgericht die Aussagen der Aktzeugen selbständig zu überprüfen. Die Frage, ob nach dem Inhalt dieser Zeugenaussagen eine letztwillige Anordnung zustande gekommen sei, ist eine Rechtsfrage.In dem nach Paragraph 67, AußStrG anhängig gemachten Rechtsstreit hat das Prozeßgericht die Aussagen der Aktzeugen selbständig zu überprüfen. Die Frage, ob nach dem Inhalt dieser Zeugenaussagen eine letztwillige Anordnung zustande gekommen sei, ist eine Rechtsfrage.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 172/37
Entscheidungstext OGH 17.03.1937 2 Ob 172/37
SZ 19/93
- 1 Ob 522/89
Entscheidungstext OGH 05.04.1989 1 Ob 522/89
nur: In dem nach § 67 AußStrG anhängig gemachten Rechtsstreit hat das Prozeßgericht die Aussagen der Aktzeugen selbständig zu überprüfen. (T1) = SZ 62/60
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0007614
Dokumentnummer
JJR_19370317_OGH0002_0020OB00172_3700000_001