Rechtssatz RS0007627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007627
Entscheidungsdatum
28.04.1971
Rechtssatz
Wer sich eine Gesamtsache (Unternehmen) ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 1409 ABGB zugeeignet hat - hier aus einem Nachlaß, der armutshalber abgetan wurde -, haftet für die auf der Gesamtsache lastenden Verbindlichkeiten - hier eine für den Erwerb des Unternehmens zu zahlende Leibrente - zunächst grundsätzlich nur cum viribus, wenn sich der Erwerber der Gesamtsache (des Unternehmens), die den Haftungsstock für die Unternehmensgläubiger bildet, entäußert.Wer sich eine Gesamtsache (Unternehmen) ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 1409, ABGB zugeeignet hat - hier aus einem Nachlaß, der armutshalber abgetan wurde -, haftet für die auf der Gesamtsache lastenden Verbindlichkeiten - hier eine für den Erwerb des Unternehmens zu zahlende Leibrente - zunächst grundsätzlich nur cum viribus, wenn sich der Erwerber der Gesamtsache (des Unternehmens), die den Haftungsstock für die Unternehmensgläubiger bildet, entäußert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0007627
Dokumentnummer
JJR_19710428_OGH0002_0050OB00096_7100000_001