Rechtssatz RS0007648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007648
Entscheidungsdatum
18.02.1975
Rechtssatz
Es geht nicht ohne weiteres an, in einer Vorphase Verfügungen über Verlassenschaftsverfahren zu treffen bzw zu genehmigen und sodann auszusprechen, daß nach § 72 Abs 1 AußStrG mangels Vermögen keine Abhandlung stattfindet (Hier: Nachholung der Verbücherungsvoraussetzungen in Ansehung eines eine Liegenschaft betreffenden Übergabsvertrages unter Bestellung eines Kurators hiefür).Es geht nicht ohne weiteres an, in einer Vorphase Verfügungen über Verlassenschaftsverfahren zu treffen bzw zu genehmigen und sodann auszusprechen, daß nach Paragraph 72, Absatz eins, AußStrG mangels Vermögen keine Abhandlung stattfindet (Hier: Nachholung der Verbücherungsvoraussetzungen in Ansehung eines eine Liegenschaft betreffenden Übergabsvertrages unter Bestellung eines Kurators hiefür).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007648
Dokumentnummer
JJR_19750218_OGH0002_0050OB00306_7400000_001