Rechtssatz RS0007698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007698
Entscheidungsdatum
16.02.1994
Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z4 C3d
Rechtssatz
Der Rekurs an den OGH ist jedenfalls unzulässig, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die Gebühren von Sachverständigen betrifft, zu zählen und rein formelle Beschlüsse der zweiten Instanz, mit welchen ein Rekurs gegen einen Kostenbeschluß oder Gebührenbeschluß zurückgewiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007698
Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0050OB00517_9200000_001