Rechtssatz RS0007722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007722
Geschäftszahl
1Ob751/80 (1Ob754/80); 6Ob680/81
Entscheidungsdatum
16.09.1981
Rechtssatz
Wird von einem geschiedenen Ehegatten die Herausgabe der von der Aufteilung ausgenommenen Sachen begehrt, ist der Anspruch im streitigen Verfahren geltend zu machen; es kommt auch eine Überweisung in das außerstreitige Verfahren nach § 235 Abs 1 AußStrG nicht in Betracht, weil es sich nicht um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse handelt, die allein im Sinn dieser Gesetzesvorschrift der Aufteilung unterliegen.Wird von einem geschiedenen Ehegatten die Herausgabe der von der Aufteilung ausgenommenen Sachen begehrt, ist der Anspruch im streitigen Verfahren geltend zu machen; es kommt auch eine Überweisung in das außerstreitige Verfahren nach Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG nicht in Betracht, weil es sich nicht um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse handelt, die allein im Sinn dieser Gesetzesvorschrift der Aufteilung unterliegen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 751/80
Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 751/80
JBl 1981,483
- 6 Ob 680/81
Entscheidungstext OGH 16.09.1981 6 Ob 680/81
Vgl auch; EvBl 1982/184 S 604 = MietSlg 33710 (28) = JBl 1983,435 = SZ 54/126
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007722
Dokumentnummer
JJR_19801112_OGH0002_0010OB00751_8000000_001