Rechtssatz RS0007820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007820
Geschäftszahl
2Ob233/25; 7Ob208/97g
Entscheidungsdatum
23.07.1997
Rechtssatz
Dem unbedingt erbserklärten Erben ist, auch wenn er nur Teilerbe ist, auf seinen Antrag behufs Erstattung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses im Sinne des § 102 AußStrG die gerichtliche Schätzung des gesamten Nachlasses zu bewilligen.Dem unbedingt erbserklärten Erben ist, auch wenn er nur Teilerbe ist, auf seinen Antrag behufs Erstattung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses im Sinne des Paragraph 102, AußStrG die gerichtliche Schätzung des gesamten Nachlasses zu bewilligen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 233/25
Entscheidungstext OGH 17.03.1925 2 Ob 233/25
SZ 7/87
- 7 Ob 208/97g
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 208/97g
Vgl aber; Beisatz: Diese Entscheidung übergeht allerdings, daß § 102 AußStrG ausdrücklich nur von der Schätzung unbeweglicher Güter spricht. Der Rechtssatz dieser Entscheidung ist daher auf diesen Gesetzestext zu reduzieren. (T1) Veröff: SZ 70/154
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0007820
Dokumentnummer
JJR_19250317_OGH0002_0020OB00233_2500000_001