Rechtssatz RS0008189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008189
Entscheidungsdatum
19.05.1988
Norm
ABGB §812 A
AußStrG §158 Abs1
Rechtssatz
Eine Absonderung und die Bestellung eines Kurators im Sinne des § 812 ABGB haben nur dann zu erfolgen, wenn diese Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, demjenigen, der sich durch Handlungen des Erben gefährdet sieht, eine zusätzlich Sicherung zu bringen. (Hier: es bedarf nicht der Bestellung eines Nachlaßkurators, weil die Eintragung der Substitution nach § 158 Abs 1 AußStrG im Ergebnis die selbe Wirkung zeigt, wie eine im Grundbuch erfolgt Anmerkung einer Separation.Eine Absonderung und die Bestellung eines Kurators im Sinne des Paragraph 812, ABGB haben nur dann zu erfolgen, wenn diese Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, demjenigen, der sich durch Handlungen des Erben gefährdet sieht, eine zusätzlich Sicherung zu bringen. (Hier: es bedarf nicht der Bestellung eines Nachlaßkurators, weil die Eintragung der Substitution nach Paragraph 158, Absatz eins, AußStrG im Ergebnis die selbe Wirkung zeigt, wie eine im Grundbuch erfolgt Anmerkung einer Separation.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008189
Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0070OB00576_8800000_001