Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0008274×

Rechtssatz RS0008274

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008274

Geschäftszahl

5Ob780/80 (5Ob781/80)

Entscheidungsdatum

20.01.1981

Rechtssatz

Da das Institut für Krebsforschung der Universität Wien im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine Untergliederung der Medizinischen Fakultät der Universität Wien war, wird man dem Willen des Erblassers am ehesten gerecht, wenn man das Testament, worin er das "Österreichische Krebsforschungsinstitut Wien 9., Borschekegasse 8-10" zum Erben seines Vermögens bestellt dahin auslegt, daß die Medizinische Fakultät, der Universität Wien mit der Auflage (Paragraph 709, ABGB, Paragraph 161, a AußStrG) Alleinerbin werden sollte, daß sie den Nachlaß für Zwecke der Krebsforschung verwendet. Der Verein zur Förderung des Institutes für Krebsforschung kommt ungeachtet seines Zweckes schon deshalb nicht als Erbe in Betracht, weil er im Zeitpunkt des Erbanfalles noch nicht existierte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 780/80
    Entscheidungstext OGH 20.01.1981 5 Ob 780/80

Schlagworte

Hochschulorganisationsgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008274

Dokumentnummer

JJR_19810120_OGH0002_0050OB00780_8000000_001