Rechtssatz RS0008313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008313
Geschäftszahl
1Ob265/57; 2Ob142/15v
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Norm
AußStrG §162 · vor der letzten Entscheidung aufgehoben, außer Kraft seit 01.01.2005
AußStrG §165 · vor der letzten Entscheidung aufgehoben, außer Kraft seit 01.01.2005
NZwG §1 Abs1 litd
Rechtssatz
Das Notariatszwangsgesetz wollte nur die Gültigkeit jener Verträge und Rechtshandllungen regeln, die nicht in einer Form abgeschlossen werden, die nach anderen Gesetzesbestimmungen die Rechtsgültigkeit dieser Verträge und Rechtshandlungen außer Zweifel stellt. Zur Beurkundung von Erbteilsübereinkommen- und Pflichtteilsübereinkommen und insbesondere auch zur Beurkundung von Abkommen, die im Rahmen der Abhandlung nach Kärntner Höferecht beschlossen werden, sind die Gerichte und die in ihrem Auftrage als Notare einschreitenden Gerichtskommissäre berufen. Auch wenn in diesem Rahmen Verpflichtungen übernommen werden, die den Charakter von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen tragen, handelt es sich um keine nach § 1 Notariatszwangsgesetz formbedürftigen Schenkungen.Das Notariatszwangsgesetz wollte nur die Gültigkeit jener Verträge und Rechtshandllungen regeln, die nicht in einer Form abgeschlossen werden, die nach anderen Gesetzesbestimmungen die Rechtsgültigkeit dieser Verträge und Rechtshandlungen außer Zweifel stellt. Zur Beurkundung von Erbteilsübereinkommen- und Pflichtteilsübereinkommen und insbesondere auch zur Beurkundung von Abkommen, die im Rahmen der Abhandlung nach Kärntner Höferecht beschlossen werden, sind die Gerichte und die in ihrem Auftrage als Notare einschreitenden Gerichtskommissäre berufen. Auch wenn in diesem Rahmen Verpflichtungen übernommen werden, die den Charakter von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen tragen, handelt es sich um keine nach Paragraph eins, Notariatszwangsgesetz formbedürftigen Schenkungen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 265/57
Entscheidungstext OGH 29.05.1957 1 Ob 265/57
- 2 Ob 142/15v
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 142/15v
Vgl; nur: Zur Beurkundung von Erbteilsübereinkommen- und Pflichtteilsübereinkommen sind die Gerichte und die in ihrem Auftrage als Notare einschreitenden Gerichtskommissäre berufen. Auch wenn in diesem Rahmen Verpflichtungen übernommen werden, die den Charakter von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen tragen, handelt es sich um keine nach § 1 Notariatszwangsgesetz formbedürftigen Schenkungen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0008313
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19570529_OGH0002_0010OB00265_5700000_001
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (25.02.2016)
AußStrG: seit der letzten Entscheidung unverändert