Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0008313×

Rechtssatz RS0008313

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008313

Geschäftszahl

1Ob265/57; 2Ob142/15v

Entscheidungsdatum

25.02.2016

Norm

AußStrG §162 · vor der letzten Entscheidung aufgehoben, außer Kraft seit 01.01.2005
AußStrG §165 · vor der letzten Entscheidung aufgehoben, außer Kraft seit 01.01.2005
NZwG §1 Abs1 litd

Rechtssatz

Das Notariatszwangsgesetz wollte nur die Gültigkeit jener Verträge und Rechtshandllungen regeln, die nicht in einer Form abgeschlossen werden, die nach anderen Gesetzesbestimmungen die Rechtsgültigkeit dieser Verträge und Rechtshandlungen außer Zweifel stellt. Zur Beurkundung von Erbteilsübereinkommen- und Pflichtteilsübereinkommen und insbesondere auch zur Beurkundung von Abkommen, die im Rahmen der Abhandlung nach Kärntner Höferecht beschlossen werden, sind die Gerichte und die in ihrem Auftrage als Notare einschreitenden Gerichtskommissäre berufen. Auch wenn in diesem Rahmen Verpflichtungen übernommen werden, die den Charakter von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen tragen, handelt es sich um keine nach Paragraph eins, Notariatszwangsgesetz formbedürftigen Schenkungen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 265/57
    Entscheidungstext OGH 29.05.1957 1 Ob 265/57
  • 2 Ob 142/15v
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 142/15v
    Vgl; nur: Zur Beurkundung von Erbteilsübereinkommen- und Pflichtteilsübereinkommen sind die Gerichte und die in ihrem Auftrage als Notare einschreitenden Gerichtskommissäre berufen. Auch wenn in diesem Rahmen Verpflichtungen übernommen werden, die den Charakter von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen tragen, handelt es sich um keine nach § 1 Notariatszwangsgesetz formbedürftigen Schenkungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0008313

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016

Dokumentnummer

JJR_19570529_OGH0002_0010OB00265_5700000_001

Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (25.02.2016)

AußStrG: seit der letzten Entscheidung unverändert