Rechtssatz RS0008388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008388
Geschäftszahl
7Ob740/83; 2Ob648/86
Entscheidungsdatum
30.09.1986
Rechtssatz
Wenn das Verlassenschaftsgericht dem Vermächtnisnehmer eine Amtsbestätigung zur Ermöglichung der - noch nicht durchgeführten - Einverleibung seines Eigentumsrechtes an der ihm vermachten Liegenschaft ausstellte (§ 178 AußStrG), der Erbe zur Anerkennung und Erfüllung des Vermächtnisses bereit war und duldete, dass der Vermächtnisnehmer die Verwaltung der Liegenschaft seinem Verwalter übertrug, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Vermächtnisnehmer die Verwaltung und Nutznießung der Liegenschaft übernahm (so schon MietSlg 28169). Der Legatar ist daher zur Aufkündigung von Bestandverhältnisses wie auch zu Verwaltungshandlungen, die Bestandrechte in geringerem Ausmaß treffen, berechtigt.Wenn das Verlassenschaftsgericht dem Vermächtnisnehmer eine Amtsbestätigung zur Ermöglichung der - noch nicht durchgeführten - Einverleibung seines Eigentumsrechtes an der ihm vermachten Liegenschaft ausstellte (Paragraph 178, AußStrG), der Erbe zur Anerkennung und Erfüllung des Vermächtnisses bereit war und duldete, dass der Vermächtnisnehmer die Verwaltung der Liegenschaft seinem Verwalter übertrug, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Vermächtnisnehmer die Verwaltung und Nutznießung der Liegenschaft übernahm (so schon MietSlg 28169). Der Legatar ist daher zur Aufkündigung von Bestandverhältnisses wie auch zu Verwaltungshandlungen, die Bestandrechte in geringerem Ausmaß treffen, berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008388
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0070OB00740_8300000_001