Rechtssatz RS0008457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008457
Geschäftszahl
7Ob676/88 (7Ob677/88)
Entscheidungsdatum
10.11.1988
Rechtssatz
Eine Vermögensausfolgung an den Erben im Sinne der §§ 263 ABGB und 217 Abs 1 AußStrG kann nur dann unterbleiben, wenn ihr im Einzelfall besondere Hindernisse entgegenstehen. Solche Hindernisse können auch rechtlicher Art sein.Eine Vermögensausfolgung an den Erben im Sinne der Paragraphen 263, ABGB und 217 Absatz eins, AußStrG kann nur dann unterbleiben, wenn ihr im Einzelfall besondere Hindernisse entgegenstehen. Solche Hindernisse können auch rechtlicher Art sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008457
Dokumentnummer
JJR_19881110_OGH0002_0070OB00676_8800000_002