Rechtssatz RS0008459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008459
Entscheidungsdatum
24.11.1982
Rechtssatz
Ist ein geltend gemachter Anspruch schon begrifflich nicht als Aufteilungsanspruch im Sinne der Bestimmungen der §§ 81 ff EheG anzusehen, dann ist auch die nur zur Durchsetzung solcher Ansprüche geschaffene Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens nicht gegeben.Ist ein geltend gemachter Anspruch schon begrifflich nicht als Aufteilungsanspruch im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG anzusehen, dann ist auch die nur zur Durchsetzung solcher Ansprüche geschaffene Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008459
Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0060OB00808_8100000_001