Rechtssatz RS0008480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008480
Entscheidungsdatum
18.05.1989
Rechtssatz
Ist Gegenstand des nachehelichen Aufteilungsverfahren das Fruchtgenußrecht eines Antragstellers an der Liegenschaft des anderen und wird dieses an den Eigentümer übertragen, ist auszusprechen, daß der Fruchtgenußberechtigte in die Einverleibung der Löschung seines Fruchtgenußrechtes einzuwilligen habe, weil dem Eigentümer nicht auch noch der Fruchtgenuß an seiner Liegenschaft übertragen werden kann. Das beschränkt dingliche Nutzungsrecht erlischt vielmehr durch die mit der im nachehelichen Aufteilungsverfahren getroffenen gerichtlichen Verfügung bewirkte Vereinigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008480
Dokumentnummer
JJR_19890518_OGH0002_0060OB00563_8900000_001