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Rechtssatz RS0008480

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008480

Geschäftszahl

6Ob563/89

Entscheidungsdatum

18.05.1989

Rechtssatz

Ist Gegenstand des nachehelichen Aufteilungsverfahren das Fruchtgenußrecht eines Antragstellers an der Liegenschaft des anderen und wird dieses an den Eigentümer übertragen, ist auszusprechen, daß der Fruchtgenußberechtigte in die Einverleibung der Löschung seines Fruchtgenußrechtes einzuwilligen habe, weil dem Eigentümer nicht auch noch der Fruchtgenuß an seiner Liegenschaft übertragen werden kann. Das beschränkt dingliche Nutzungsrecht erlischt vielmehr durch die mit der im nachehelichen Aufteilungsverfahren getroffenen gerichtlichen Verfügung bewirkte Vereinigung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 563/89
    Entscheidungstext OGH 18.05.1989 6 Ob 563/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008480

Dokumentnummer

JJR_19890518_OGH0002_0060OB00563_8900000_001