Rechtssatz RS0008493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008493
Entscheidungsdatum
28.08.1986
Rechtssatz
Auch im außerstreitigen Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens ist für die Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des OGH über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bei Zurücknahme des Revisionsrekurses der Umstand maßgebend, ob die Zurücknahme vor oder nach der Vorlage der Akten an den OGH erfolgte. Im ersten Fall obliegt die Kostenentscheidung dem Erstgericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008493
Dokumentnummer
JJR_19860828_OGH0002_0080OB00611_8600000_001