Rechtssatz RS0008495; RS0057628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008495; RS0057628
Entscheidungsdatum
21.01.2020
Norm
AußStrG §230 Abs2 · vor der letzten Entscheidung aufgehoben, außer Kraft seit 01.01.2005
EheG §85
EheG §97 Abs2
Rechtssatz
Auch nach Einleitung des außerstreitigen Verfahrens kann ein gerichtlicher Vergleich aber auch eine außergerichtliche Einigung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen zustandekommen. Hiebei handelt es sich um eine zulässige und damit rechtswirksame Vereinbarung im Sinne des § 97 Abs 2 EheG, weil auch sie noch "im (kausalen) Zusammenhang" mit der Scheidung steht.Auch nach Einleitung des außerstreitigen Verfahrens kann ein gerichtlicher Vergleich aber auch eine außergerichtliche Einigung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen zustandekommen. Hiebei handelt es sich um eine zulässige und damit rechtswirksame Vereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz 2, EheG, weil auch sie noch "im (kausalen) Zusammenhang" mit der Scheidung steht.
Anmerkung
Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0057628. In Hinkunft wird nur mehr der gegenständliche Rechtssatz weitergeführt, während beim aufgelassenen RS0057628 keine weiteren Indizierungen erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der vorlliegende Rechtssatz zitiert werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 751/80
Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 751/80
Veröff: JBl 1981,483 = SZ 53/150
- 8 Ob 572/92
Entscheidungstext OGH 25.06.1992 8 Ob 572/92
- 10 Ob 63/07y
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 63/07y
- 1 Ob 225/19y
Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 225/19y
Vgl; Beisatz: Zu § 97 EheG idF d FamRÄG 2009; BGBL I 2009/75. (T1)
Beisatz: Hier: Zur Rechtswegzulässigkeit; Schriftliche außergerichtliche Vereinbarung zwischen Ex-Ehegatten über Vermögensaufteilung, die während des anhängigen Aufteilungsverfahren geschlossen wurde; Streitiges Verfahren. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008495; RS0057628
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19801112_OGH0002_0010OB00751_8000000_005
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (21.01.2020)
AußStrG: seit der letzten Entscheidung unverändert
EheG: seit der letzten Entscheidung 1 Novelle · Vergleich des ganzen Gesetzes
- seit 25.07.2025 · BGBl. I Nr. 46/2025 (Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025): § 131
- seit 01.08.2025 · BGBl. I Nr. 46/2025 (Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025): § 1, § 6, § 10, § 22, § 28, § 33, § 40, § 42