Rechtssatz RS0008522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008522
Geschäftszahl
6Ob535/80; 6Ob842/81
Entscheidungsdatum
23.12.1981
Rechtssatz
Das Gericht ist auch in einem Verfahren nach den §§ 229 ff AußStrG verpflichtet, von Amts wegen im Rahmen der Anträge der Parteien den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und die Parteien zu einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten.Das Gericht ist auch in einem Verfahren nach den Paragraphen 229, ff AußStrG verpflichtet, von Amts wegen im Rahmen der Anträge der Parteien den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und die Parteien zu einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008522
Dokumentnummer
JJR_19800618_OGH0002_0060OB00535_8000000_001