Rechtssatz RS0008524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008524
Entscheidungsdatum
04.02.1993
Rechtssatz
Zur Vermögensverwaltung, hinsichtlich der der einstweilige Sachwalter den für den Vormund geltenden Regeln unterliegt, gehört auch die Einziehung von Forderungen. Diese obliegt ebensowenig wie der Abschluß von Rechtsgeschäften dem Gericht. Das Gericht kann dem Sachwalter zwar allfällige Aufträge erteilen, es kann jedoch einen Dritten nicht bindend die Erfüllung der Forderung auftragen. oder über einen formellen Berechtigungsausweis absprechen. Verweigert der Schuldner die Erfüllung, ist der Anspruch im Rechtsweg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 623/90
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 7 Ob 623/90
Bank Arch 1991,294 = RZ 1991/58,175
- 8 Ob 503/93
Entscheidungstext OGH 04.02.1993 8 Ob 503/93
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008524
Dokumentnummer
JJR_19901011_OGH0002_0070OB00623_9000000_001