Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0008540×

Rechtssatz RS0008540

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008540

Geschäftszahl

8Ob643/84; 8Ob633/86; 8Ob619/86 (8Ob620/86)

Entscheidungsdatum

23.10.1986

Rechtssatz

Die "Zustimmung" des Dienstgebers ist keine formale Prozeßerklärung, sie stellt vielmehr eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten des (früheren) Dienstgebers auf Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Benützung dar. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist von Amts wegen zu klären. Die darüber ergehende rechtliche Beurteilung des Gerichtes kann von allen am Verfahren beteiligten Personen im Rechtsmittelweg bekämpft werden. Auch die Unterlassung eines Rechtsmittels durch den Dienstgeber nimmt keinem der geschiedenen Ehegatten die Rechtsmittelbefugnis.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 643/84
    Entscheidungstext OGH 19.06.1985 8 Ob 643/84
  • 8 Ob 633/86
    Entscheidungstext OGH 18.09.1986 8 Ob 633/86
    Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 643/84; Beisatz: Bei Nichteinlangen einer Stellungnahme innerhalb angemessener, für die Willensbildung beim ehemaligen Dienstgeber des Antragsgegners voraussichtlich erforderlichen Zeit, wird davon auszugehen sein, daß das in § 88 Abs 1 EheG normierte Erfordernis der Zustimmung des Dienstgebers eben nicht erfüllt ist. (T1)
  • 8 Ob 619/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 619/86
    nur: Die "Zustimmung" des Dienstgebers ist keine formale Prozeßerklärung, sie stellt vielmehr eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten des (früheren) Dienstgebers auf Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Benützung dar. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist von Amts wegen zu klären. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008540

Dokumentnummer

JJR_19850619_OGH0002_0080OB00643_8400000_001