Rechtssatz RS0008540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008540
Geschäftszahl
8Ob643/84; 8Ob633/86; 8Ob619/86 (8Ob620/86)
Entscheidungsdatum
23.10.1986
Rechtssatz
Die "Zustimmung" des Dienstgebers ist keine formale Prozeßerklärung, sie stellt vielmehr eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten des (früheren) Dienstgebers auf Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Benützung dar. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist von Amts wegen zu klären. Die darüber ergehende rechtliche Beurteilung des Gerichtes kann von allen am Verfahren beteiligten Personen im Rechtsmittelweg bekämpft werden. Auch die Unterlassung eines Rechtsmittels durch den Dienstgeber nimmt keinem der geschiedenen Ehegatten die Rechtsmittelbefugnis.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 643/84
Entscheidungstext OGH 19.06.1985 8 Ob 643/84
- 8 Ob 633/86
Entscheidungstext OGH 18.09.1986 8 Ob 633/86
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 643/84; Beisatz: Bei Nichteinlangen einer Stellungnahme innerhalb angemessener, für die Willensbildung beim ehemaligen Dienstgeber des Antragsgegners voraussichtlich erforderlichen Zeit, wird davon auszugehen sein, daß das in § 88 Abs 1 EheG normierte Erfordernis der Zustimmung des Dienstgebers eben nicht erfüllt ist. (T1)
- 8 Ob 619/86
Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 619/86
nur: Die "Zustimmung" des Dienstgebers ist keine formale Prozeßerklärung, sie stellt vielmehr eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten des (früheren) Dienstgebers auf Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Benützung dar. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist von Amts wegen zu klären. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008540
Dokumentnummer
JJR_19850619_OGH0002_0080OB00643_8400000_001