Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0008546×

Rechtssatz RS0008546

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008546

Geschäftszahl

6Ob839/81

Entscheidungsdatum

23.12.1981

Rechtssatz

Das gemeinsame Wirtschaften innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft darf auch im Fall einer Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung nicht nachträglich den Grundsätzen einer bürgerlich-rechtlichen Erwerbsgesellschaft unterworfen werden. Die im Fall der Eheauflösung durch Gerichtsentscheidung gebotene Vermögensaufteilung ist als eine planwidrige Notwendigkeit zu sehen, in der vor allem der von den Ehepartnern wechselseitig geschuldete Beistand nachzuwirken hat. Das der Aufteilung unterliegende Vermögen ist aufzuteilen, nicht aber sind die während der ehelichen Lebensgemeinschaft getätigten beiderseitigen rein finanziellen Beiträge in ihrer absoluten Größe abzugelten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 839/81
    Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 839/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008546

Dokumentnummer

JJR_19811223_OGH0002_0060OB00839_8100000_001