Rechtssatz RS0008555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008555
Geschäftszahl
6Ob610/85; 6Ob661/88 (6Ob662/88); 6Ob688/88
Entscheidungsdatum
10.11.1988
Rechtssatz
Weist das Erstgericht eine Klage wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges zurück, und ändert das Rekursgericht diesen Beschluß in Stattgebung des Rekurses der Klägerin dahin ab, daß es aussprach, der streitige Rechtsweg sei unzulässig, die Rechtssache werde an ein bestimmtes als Außerstreitgericht zuständiges Bezirksgericht gemäß § 235 Abs 1 AußStrG überwiesen, so liegt trotz der teilweisen inhaltlichen Übereinstimmung der vorinstanzlichen Entscheidungen keine Teilbestätigung vor.Weist das Erstgericht eine Klage wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges zurück, und ändert das Rekursgericht diesen Beschluß in Stattgebung des Rekurses der Klägerin dahin ab, daß es aussprach, der streitige Rechtsweg sei unzulässig, die Rechtssache werde an ein bestimmtes als Außerstreitgericht zuständiges Bezirksgericht gemäß Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG überwiesen, so liegt trotz der teilweisen inhaltlichen Übereinstimmung der vorinstanzlichen Entscheidungen keine Teilbestätigung vor.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 610/85
Entscheidungstext OGH 27.06.1985 6 Ob 610/85
EvBl 1986/105 S 375
- 6 Ob 661/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 661/88
- 6 Ob 688/88
Entscheidungstext OGH 10.11.1988 6 Ob 688/88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008555
Dokumentnummer
JJR_19850627_OGH0002_0060OB00610_8500000_001