Rechtssatz RS0008569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008569
Entscheidungsdatum
16.06.1987
Rechtssatz
Bei der Zustimmung des betroffenen zur Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle erster Instanz durch das Rekursgericht iSd § 250 Abs 3 AußStrG kann von einer Nullität des die relevanten Verhältnisse des Betroffenen in umfassender Weise behandelnden rekursgerichtlichen Verfahrens nicht die Rede sein, wenn das Rekursgericht dem Betroffenen auf Grund der unmittelbaren Wahrnehmung seine insoweit vorhandene Einsichtsfähigkeit zugutehält.Bei der Zustimmung des betroffenen zur Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle erster Instanz durch das Rekursgericht iSd Paragraph 250, Absatz 3, AußStrG kann von einer Nullität des die relevanten Verhältnisse des Betroffenen in umfassender Weise behandelnden rekursgerichtlichen Verfahrens nicht die Rede sein, wenn das Rekursgericht dem Betroffenen auf Grund der unmittelbaren Wahrnehmung seine insoweit vorhandene Einsichtsfähigkeit zugutehält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008569
Dokumentnummer
JJR_19870616_OGH0002_0020OB00591_8700000_001