Rechtssatz RS0008580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008580
Entscheidungsdatum
18.06.1980
Rechtssatz
Da eine dem § 490 ZPO entsprechende Bestimmung im Außerstreitverfahren fehlt, ist ein Antrag an das Rekursgericht, auszusprechen, daß der Beschluß des Erstgerichtes hinsichtlich eines Teilbetrages von S 32.000,--, zur Exekution geeignet sei, nicht abzuweisen, sondern so wie andere Anträge auf Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu behandeln, also gemäß § 44 Abs 1 JN an das hiefür zuständige Erstgericht zur Erledigung zu überweisen.Da eine dem Paragraph 490, ZPO entsprechende Bestimmung im Außerstreitverfahren fehlt, ist ein Antrag an das Rekursgericht, auszusprechen, daß der Beschluß des Erstgerichtes hinsichtlich eines Teilbetrages von S 32.000,--, zur Exekution geeignet sei, nicht abzuweisen, sondern so wie andere Anträge auf Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu behandeln, also gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN an das hiefür zuständige Erstgericht zur Erledigung zu überweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008580
Dokumentnummer
JJR_19800618_OGH0002_0060OB00535_8000000_002