Rechtssatz RS0008602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008602
Entscheidungsdatum
29.09.1976
Rechtssatz
Reskriptlegitimation eines minderjährigen außerehelichen Kindes eines Staatsbürgers der BRD (Kinder sind österreichische Staatsangehörige):
Ungeachtet des gemäß § 13 der 4. DVEheG anzuwendenden Heimatrechtes des Vaters, das in den §§ 1723 ff BGB eine gerichtliche Zuständigkeit für die Ehelicherklärung nichtehelicher Kinder auf Antrag des Vaters vorsieht, ist mit Rücksicht auf die österreichische Staatsangehörigkeit der Kinder im Hinblick auf die Bestimmung des § 81 Z 3 EO die ausschließliche Zuständigkeit des Bundespräsidenten für die Ehelicherklärung unehelicher Kinder zu ehelichen Kindern gemäß Art 65 Abs 2 lit d B-VG gegeben. Eine gerichtliche Zuständigkeit für den Ausspruch der Reskriptlegitimation ist somit in der österrreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen.Ungeachtet des gemäß Paragraph 13, der 4. DVEheG anzuwendenden Heimatrechtes des Vaters, das in den Paragraphen 1723, ff BGB eine gerichtliche Zuständigkeit für die Ehelicherklärung nichtehelicher Kinder auf Antrag des Vaters vorsieht, ist mit Rücksicht auf die österreichische Staatsangehörigkeit der Kinder im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 81, Ziffer 3, EO die ausschließliche Zuständigkeit des Bundespräsidenten für die Ehelicherklärung unehelicher Kinder zu ehelichen Kindern gemäß Artikel 65, Absatz 2, Litera d, B-VG gegeben. Eine gerichtliche Zuständigkeit für den Ausspruch der Reskriptlegitimation ist somit in der österrreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 546/76
Entscheidungstext OGH 29.09.1976 8 Ob 546/76
RZ 1977/30,58 = ÖA 1977,155
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008602
Dokumentnummer
JJR_19760929_OGH0002_0080OB00546_7600000_001