Rechtssatz RS0008606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008606
Entscheidungsdatum
12.10.1983
Rechtssatz
Das Bezirksgericht hat sich auf die Intimierung (Bekanntmachung) der Entschließung des Bundespräsidenten an die Parteien und an den Standesbeamten, der die Geburt des Legitimierten beurkundet hat, zu beschränken, ohne einen die Legitimierung oder ihre materiellen Wirkungen, insbesondere hinsichtlich des Namens des Legitimierten. seines allfälligen Ehegatten und seiner allfälligen Kinder, feststellenden Beschluß zu fassen oder die Entschließung des Bundespräsidenten zu ergänzen oder gar zu berichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008606
Dokumentnummer
JJR_19831012_OGH0002_0030OB00602_8300000_002