Rechtssatz RS0008623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008623
Entscheidungsdatum
29.05.1991
Rechtssatz
Bei dem vom gerichtlich bestellten Liquidator gestellten Antrag auf Bewilligung der freiwilligen Schätzung und Feilbietung der der OGH in Liquidation gehörenden Liegenschaft gemäß §§ 267 ff AußStrG handelt es sich ebenso um eine der Beendigung der laufenden Geschäfte der OHG dienende Maßnahme wie bei einem privatrechtlichen Verkauf von Vermögensgegenständen der in Liquidation befindlichen Gesellschaft durch den Liquidator. Die Gesellschaft wird daher in beiden Fällen gemäß § 149 Abs 1 HGB ausschließlich durch den Liquidator vertreten; dies gilt auch dann, wenn es sich um einen gerichtlich bestellten Liquidator handelt.Bei dem vom gerichtlich bestellten Liquidator gestellten Antrag auf Bewilligung der freiwilligen Schätzung und Feilbietung der der OGH in Liquidation gehörenden Liegenschaft gemäß Paragraphen 267, ff AußStrG handelt es sich ebenso um eine der Beendigung der laufenden Geschäfte der OHG dienende Maßnahme wie bei einem privatrechtlichen Verkauf von Vermögensgegenständen der in Liquidation befindlichen Gesellschaft durch den Liquidator. Die Gesellschaft wird daher in beiden Fällen gemäß Paragraph 149, Absatz eins, HGB ausschließlich durch den Liquidator vertreten; dies gilt auch dann, wenn es sich um einen gerichtlich bestellten Liquidator handelt.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 705/91
Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 Ob 705/91
GesRZ 1991,216 = RdW 1991,291 = ecolex 1991,623
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0008623
Dokumentnummer
JJR_19910529_OGH0002_0090OB00705_9100000_001