Rechtssatz RS0008635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008635
Entscheidungsdatum
17.12.1991
Rechtssatz
Ausgehend von dem bei der Schätzung festgestellten Wert der Liegenschaft und dem Umstand, daß der vom Gerichtskommissär letzlich anberaumte Versteigerunstermin vom klagen Willen und Einverständnis der Parteien nicht getragen war, ist die zwischen der Bekanntmachung des Ediktes und dem Feilbietungstermin liegende Zeitspanne von rund 2 1/2 Wochen keineswegs der Bedeutung der vorliegenden Feilbietung angemessen, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, daß der Versteigerungstermin im exekutiven Versteigerungsverfahren auf ein bis zwei Monate hinaus anzuberaumen ist (§ 169 Abs 2 EO).Ausgehend von dem bei der Schätzung festgestellten Wert der Liegenschaft und dem Umstand, daß der vom Gerichtskommissär letzlich anberaumte Versteigerunstermin vom klagen Willen und Einverständnis der Parteien nicht getragen war, ist die zwischen der Bekanntmachung des Ediktes und dem Feilbietungstermin liegende Zeitspanne von rund 2 1/2 Wochen keineswegs der Bedeutung der vorliegenden Feilbietung angemessen, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, daß der Versteigerungstermin im exekutiven Versteigerungsverfahren auf ein bis zwei Monate hinaus anzuberaumen ist (Paragraph 169, Absatz 2, EO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0008635
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0050OB00547_9100000_002