Rechtssatz RS0008670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008670
Entscheidungsdatum
30.03.2022
Rechtssatz
Das Drittverbot ist auf den Teil der Forderung zu beschränken, der zu Befriedigung der Forderung der gefährdeten Partei (und allenfalls der bei Schaffung des Titels entstehenden Kosten) nötig ist. Daß die gesamte Forderung zur Sicherung der gefährdeten Partei nötig wäre, müßte die gefährdete Partei behaupten und bescheinigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008670
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19930224_OGH0002_0030OB00002_9300000_001