Rechtssatz RS0008671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008671
Entscheidungsdatum
14.07.1993
Rechtssatz
Bewilligt das Erstgericht gegenüber den Antrag ein Minus - und weist es daher - wenn auch nicht ausdrücklich - den darüber hinausgehenden Teil des Begehrens ab, und bestätigt das Rekursgericht die Abweisung nunmehr ausdrücklich, ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Bewilligt das Erstgericht gegenüber den Antrag ein Minus - und weist es daher - wenn auch nicht ausdrücklich - den darüber hinausgehenden Teil des Begehrens ab, und bestätigt das Rekursgericht die Abweisung nunmehr ausdrücklich, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 64/93
Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 64/93
- 3 Ob 69/93
Entscheidungstext OGH 14.07.1993 3 Ob 69/93
nur: Bestätigt das Rekursgericht die Abweisung nunmehr ausdrücklich, ist der Revisionsrekurs gem § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008671
Dokumentnummer
JJR_19930512_OGH0002_0030OB00064_9300000_001