Rechtssatz RS0008691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008691
Geschäftszahl
6Ob742/83; 6Ob803/83
Entscheidungsdatum
17.11.1983
Norm
ABGB §5
ZPO idF ZVN 1983 §416 Abs2
ZVN 1983 Art17 §2 Abs1 Z8
Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des Art XVII § 2 Abs 1 Z 8 ordnet die Anwendung des neuen Rechtes für alle Fälle an, in denen das Gericht II. Instanz seine Entscheidung der neuen Regelung noch anpassen kann. Dieser Grundsatz wäre bei jeder auch noch in der Rechtsmittelinstanz beachtlichen Gesetzesänderung (insbesonders auch materiellen Inhaltes) zu befolgen, selbst wenn er nicht in der Übergangsregelung ausdrücklich ausgesprochen wäre.Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, ordnet die Anwendung des neuen Rechtes für alle Fälle an, in denen das Gericht römisch zwei. Instanz seine Entscheidung der neuen Regelung noch anpassen kann. Dieser Grundsatz wäre bei jeder auch noch in der Rechtsmittelinstanz beachtlichen Gesetzesänderung (insbesonders auch materiellen Inhaltes) zu befolgen, selbst wenn er nicht in der Übergangsregelung ausdrücklich ausgesprochen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008691
Dokumentnummer
JJR_19831013_OGH0002_0060OB00742_8300000_001