Rechtssatz RS0008701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008701
Entscheidungsdatum
16.03.1977
Rechtssatz
Billigkeitserwägungen können den Grundsatz des Gesetzes nicht beseitigen, sondern nur unangemessene Ergebnisse mildern. Mit dem neuen § 94 ABGB ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten, die vom Grundsatz gleichberechtigter und gleichverpflichteter Partnerschaft ausgeht, sodaß beide Ehegatten zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben; die Begriffe "nach ihren Kräften" und "gemäß der Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft" im § 94 Abs 1 ABGB geben dabei die Rechtsgrundlage für eine gerechte und zweckmäßige Aufteilung und Gestaltung der Beiträge der Ehegatten im Einzelfall.Billigkeitserwägungen können den Grundsatz des Gesetzes nicht beseitigen, sondern nur unangemessene Ergebnisse mildern. Mit dem neuen Paragraph 94, ABGB ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten, die vom Grundsatz gleichberechtigter und gleichverpflichteter Partnerschaft ausgeht, sodaß beide Ehegatten zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben; die Begriffe "nach ihren Kräften" und "gemäß der Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft" im Paragraph 94, Absatz eins, ABGB geben dabei die Rechtsgrundlage für eine gerechte und zweckmäßige Aufteilung und Gestaltung der Beiträge der Ehegatten im Einzelfall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008701
Dokumentnummer
JJR_19770316_OGH0002_0010OB00548_7700000_002