Rechtssatz RS0008707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008707
Entscheidungsdatum
13.09.1989
Rechtssatz
Wird die bisher dem Bund zukommende Kompetenz zur Regelung des Dienstrechtes der nicht mit behördlichen Aufgaben betrauten Landesbediensteten den Ländern übertragen, dann können sich diese Bediensteten ihrem Arbeitgeber gegenüber auf eine nach Inkrafttreten eines die Dienstverhältnisse dieser Bediensteten regelnden Landesgesetzes erfolgte, vom Landesgesetzgeber nicht übernommene Änderung des Bundesrechtes auch dann nicht berufen, wenn das Landesgesetz keine ausdrückliche Übergangsregelung für bestimmte Dienstverträge enthält und sich in den vor Änderung der Kompetenzverteilung geschlossenen Dienstverträge die Klausel findet "auf dieses Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des VBG 1948 und seine Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung".
Entscheidungstexte
- 9 ObA 518/88
Entscheidungstext OGH 24.10.1988 9 ObA 518/88
Veröff: SZ 61/217
- 9 ObA 517/88
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 517/88
Vgl auch; Beisatz: Bei der Ersatzgesetzgebung haben die Länder den in diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtszustand ("gleichartiger Bestimmungen") zu berücksichtigen. (T1)
- 9 ObA 507/89 4
Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObA 507/89 4
Vgl auch
Schlagworte
B-VG Art 21 Abs 1 idF der Nov BGBl 44/1974
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008707
Dokumentnummer
JJR_19881024_OGH0002_009OBA00518_8800000_001