Rechtssatz RS0008721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008721
Entscheidungsdatum
23.01.2004
Norm
ABGB §5
StadtErnG §9 Abs2
StadtErnG §31 Abs3
Rechtssatz
Der zwingende Charakter einer Norm läßt für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß sie der Gesetzgeber rückwirkend in Kraft setzten wollte. Er kann die Rückwirkung indizieren, doch bedarf es weiterer Anhaltspunkte im konkreten Inhalt und Zweck einer gesetzlichen Regelung, um die dem § 5 ABGB zu entnehmende gegenteilige Vermutung zu entkräften. Der Gesetzeszweck, Spekulationsgeschäfte über Liegenschaft im Assanierungsgebiet zu unterbinden und den Erfolg der beabsichtigten Assanierungsmaßnahmen durch eine wirksame Kontrolle des Liegenschaftsverkehrs sicherzustellen, gebietet keine Rückwirkung.Der zwingende Charakter einer Norm läßt für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß sie der Gesetzgeber rückwirkend in Kraft setzten wollte. Er kann die Rückwirkung indizieren, doch bedarf es weiterer Anhaltspunkte im konkreten Inhalt und Zweck einer gesetzlichen Regelung, um die dem Paragraph 5, ABGB zu entnehmende gegenteilige Vermutung zu entkräften. Der Gesetzeszweck, Spekulationsgeschäfte über Liegenschaft im Assanierungsgebiet zu unterbinden und den Erfolg der beabsichtigten Assanierungsmaßnahmen durch eine wirksame Kontrolle des Liegenschaftsverkehrs sicherzustellen, gebietet keine Rückwirkung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 27/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 5 Ob 27/92
- 5 Ob 28/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 5 Ob 28/92
- 5 Ob 29/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 5 Ob 29/92
- 5 Ob 41/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 5 Ob 41/92
- 5 Ob 47/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 5 Ob 47/92
- 5 Ob 50/92
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 50/92
- 5 Ob 54/92
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 54/92
- 5 Ob 55/92
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 55/92
- 5 Ob 51/92
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 51/92
- 5 Ob 56/92
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 56/92
- 6 Ob 2094/96a
Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2094/96a
nur: Der zwingende Charakter einer Norm läßt für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß sie der Gesetzgeber rückwirkend in Kraft setzten wollte. (T1)
- 8 Ob 139/03d
Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 Ob 139/03d
nur: Der zwingende Charakter einer Norm läßt für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß sie der Gesetzgeber rückwirkend in Kraft setzten wollte. Er kann die Rückwirkung indizieren, doch bedarf es weiterer Anhaltspunkte im konkreten Inhalt und Zweck einer gesetzlichen Regelung, um die dem § 5 ABGB zu entnehmende gegenteilige Vermutung zu entkräften. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008721
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0050OB00047_9200000_002