Rechtssatz RS0008723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008723
Entscheidungsdatum
18.01.1978
Rechtssatz
War die Unterbringung eines Minderjährigen nach dem alten Familienrecht zu beurteilen und wurde die Entscheidung im Rechtsmittelweg aufgehoben, so wird die Rechtsgrundlage für die neue Entscheidung die Bestimmung des § 176 BGBl idF 1977/403 bilden.War die Unterbringung eines Minderjährigen nach dem alten Familienrecht zu beurteilen und wurde die Entscheidung im Rechtsmittelweg aufgehoben, so wird die Rechtsgrundlage für die neue Entscheidung die Bestimmung des Paragraph 176, BGBl in der Fassung 1977/403 bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0008723
Dokumentnummer
JJR_19780118_OGH0002_0080OB00573_7700000_001