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Rechtssatz RS0008746

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008746

Geschäftszahl

4Ob2/77; 8ObS1/10w; 9ObA24/25g

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Norm

ABGB §5
KollV für Arbeiter im österreichischen Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe Pkt14 lita Z1

Rechtssatz

Der Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes ist an eine bestimmte Dauer der Zugehörigkeit zu einem Betrieb geknüpft. Am 1.9.1974 wurde diese Dauer von bisher 15 Jahren auf 10 Jahre herabgesetzt. In einem solchen Fall tritt im Zweifel, wenn eine davon abweichende Norm nicht erlassen wurde, die Rechtsfolge auch dann nach den Bestimmungen der neuen Norm ein, wenn ein Teil der (anspruchsbegründenden) Zeit (Frist) schon vor dem Inkrafttreten der neuen Norm gelaufen ist; dies selbst dann, wenn die neue Norm die betreffende Frist so kurz bemisst, dass sie durch die unter der Herrschaft der alten Norm abgelaufene Zeit bereits erschöpft erscheint.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2/77
    Entscheidungstext OGH 01.02.1977 4 Ob 2/77
    Veröff: Arb 9553
  • 8 ObS 1/10w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 ObS 1/10w
    Vgl; Beisatz: Bei Jubiläumsgeldern handelt es sich um Treueprämien, die bei aufrechtem Dienstverhältnis alle fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre oder noch seltener fällig werden. (T1); Veröff: SZ 2010/13
  • 9 ObA 24/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 24/25g
    Beisatz: Jubiläumsgeldern liegt der Gedanke einer Anerkennung und Belohnung für langjährige Betriebszugehörigkeit zugrunde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008746

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19770201_OGH0002_0040OB00002_7700000_001