Rechtssatz RS0008767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008767
Entscheidungsdatum
16.07.1998
Rechtssatz
Zur Normenkonkretisierung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes sind neben gesetzlichen Wertungen und allgemein anerkannten rechtsethischen Maximen und Standards vor allem die Rechtsüberzeugung und die Verkehrssitte der beteiligten Kreise heranzuziehen. Dazu kann es erforderlich sein, daß sich der beurteilende Richter, der zwar seine allgemeine Lebenserfahrung einsetzen kann, diese Kenntnis durch ein Sachverständigengutachten verschafft. Da er aber nicht Repräsentant der maßgeblichen Verkehrskreise ist, ist es ihm aber versagt, diese Kenntnis vorweg durch richterliche Eigenwertung zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 644/92
Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 644/92
Veröff: SZ 65/149 = EvBl 1993/125 S.525 = JBl 1993,524 (Posch)
- 6 Ob 157/98a
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 157/98a
Auch; Beisatz: Hier: § 5 PHG - Sicherheitserwartung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008767
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_0010OB00644_9200000_001