Rechtssatz RS0008779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008779
Entscheidungsdatum
09.09.1971
Rechtssatz
Was die Sittlichkeit und die Schamhaftigkeit gröblich verletzt, ist eine Rechtsfrage. Der charakteristische Inhalt der Begriffsmerkmale des § 516 StG ist von den Gerichten nicht aus zeitbedingten Massenerscheinungen, sondern in Beachtung der allgemeine gültingen Auslegungsregeln (§§ 6, 7 ABGB usw) aus der REchtserkenntnis zu schöpfen.Was die Sittlichkeit und die Schamhaftigkeit gröblich verletzt, ist eine Rechtsfrage. Der charakteristische Inhalt der Begriffsmerkmale des Paragraph 516, StG ist von den Gerichten nicht aus zeitbedingten Massenerscheinungen, sondern in Beachtung der allgemeine gültingen Auslegungsregeln (Paragraphen 6, 7, ABGB usw) aus der REchtserkenntnis zu schöpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0008779
Dokumentnummer
JJR_19710909_OGH0002_0090OS00140_7000000_001