Rechtssatz RS0008814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008814
Entscheidungsdatum
27.03.1979
Norm
ABGB §6
AngG §20 Abs3 X
ArbVG §11 Abs1
KollV der Angestellten im österreichischen Gaststättengewerbe. Schankgewerbe und Beherbergungsgewerbe Pkt13
Rechtssatz
Auslegung des KollV, das unbefristete Dienstverhältnis kann nach den Bestimmungen des AngG gekündigt werden mit der Maßgabe, das es jeweils zum fünfzehnten oder letzten des Kalender - Monats aufgekündigt werden kann (§ 20 Abs 3 AngG), dahin, daß der KollV mit Normwirkung einen sonst einzelvertraglich zu vereinbarenden arbeitgeberseitigen Kündigungstermin festlegt. Durch den Klammerhinweis haben die Kollektivvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, daß zwischen arbeitnehmerseitiger und arbeitgeberseitiger Kündigung unterschieden werden muß.Auslegung des KollV, das unbefristete Dienstverhältnis kann nach den Bestimmungen des AngG gekündigt werden mit der Maßgabe, das es jeweils zum fünfzehnten oder letzten des Kalender - Monats aufgekündigt werden kann (Paragraph 20, Absatz 3, AngG), dahin, daß der KollV mit Normwirkung einen sonst einzelvertraglich zu vereinbarenden arbeitgeberseitigen Kündigungstermin festlegt. Durch den Klammerhinweis haben die Kollektivvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, daß zwischen arbeitnehmerseitiger und arbeitgeberseitiger Kündigung unterschieden werden muß.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 31/79
Entscheidungstext OGH 27.03.1979 4 Ob 31/79
Veröff: EvBl 1979/159 S 437 = IndS 1980,1221 = Arb 9777 = SozM I/Ad,1179
Schlagworte
Interpretation, Termin, Kündigungsfrist, Frist, Angestellte,
Anwendbarkeit, Auflösung, Arbeitsverhältnis, Satzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008814
Dokumentnummer
JJR_19790327_OGH0002_0040OB00031_7900000_001